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   AG Duisburg, 08.01.2002 - 63 IK 21/01   

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AG Duisburg, 08.01.2002 - 63 IK 21/01 (https://dejure.org/2002,19817)
AG Duisburg, Entscheidung vom 08.01.2002 - 63 IK 21/01 (https://dejure.org/2002,19817)
AG Duisburg, Entscheidung vom 08. Januar 2002 - 63 IK 21/01 (https://dejure.org/2002,19817)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 217
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • AG Leipzig, 23.10.2006 - 401 IN 1281/06

    Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;

    Das gleiche Ergebnis, nämlich Versagung der Verfahrenskostenstundung, erreicht man, wenn man der Ansicht des Amtsgerichts Duisburg (vgl. Beschluss vom 07.02.2000 - 43 IN 45/99 -, NZI 2000 S. 286 - 287; Beschluss vom 08.01.2002 - 63 IK 21/01 - NZI 2002 S. 217 - 218; Beschluss vom 09.05.2005 - 62 IK 188/04 -, NZI 2005 S. 462 - 463; Beschluss vom 13.12.2005 - 60 IN 82/05 -, ZVI2006 S. 34 - 35) folgt.

    Das Amtsgericht Duisburg führt aus, dass "grundlegende Bedingung für die Stundung der Verfahrenskosten ist, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken ( § 4 a I 1 InsO )" (vgl. Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 08.01.2002 NZI 2002 S. 217).

    Deshalb sei, wie im Zivilprozessrecht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dann zu versagen, wenn der Schuldner seine Einkünfte oder sein Vermögen ohne dringende Notwendigkeit vermindert habe, obwohl im bewusst gewesen sei, dass ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren auf ihn zukomme (vgl. Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 08.01.2002 NZI 2002 S. 217 m.w.N.).

    Das heißt, dass derjenige, der den weit reichenden rechtlichen Vorteil der Restschuldbefreiung anstrebt, gesteigerten Sorgfaltspflichten unterliegt (vgl. Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 08.01.2002 NZI 2002 S. 217 m.w.N).

    Das Amtsgericht Duisburg zieht in Fällen wie dem hier vorliegenden den Schluss, dass ein Schuldner, der grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Obliegenheit zur Rücklagenbildung für die Verfahrenskostenstundung verstößt, im Hinblick auf die Stundung so zu behandeln ist, als sei der pflichtwidrig verbrauchte Vermögensgegenstand noch vorhanden (Beschluss vom 07.02.2000 - 43 IN 45/99 -, NZI 2000 S. 286 - 287; Beschluss vom 08.01.2002 - 63 IK 21/01 - NZI 2002 S. 217 - 218; Beschluss vom 09.05.2005 - 62 DC 188/04 -, NZI 2005 S. 462 - 463; Beschluss vom 13.12.2005 - 60 IN 82/05 -, ZVI 2006 S. 34 - 35).

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 14/07

    Widerruf der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

    Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Januar 2002 (NZI 2002, 217) berufen.
  • LG Dortmund, 14.07.2006 - 9 T 339/06

    Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten eines

    Ebenso wie im Prozesskostenhilferecht ist deshalb auch die Stundung zu verweigern, wenn der Schuldner sein Vermögen ohne dringende Notwendigkeit vermindert, obwohl er gerade ein kostenträchtiges Verfahren betreibt (AG Duisburg, NZI 2002, 217 m.w.N.).

    Ein redlicher Schuldner hat daher darauf bedacht zu sein, Rücklagen für die Kosten des Insolvenzverfahrens anzusparen, indem er unnötige Ausgaben vermeidet und zufließendes Vermögen bewahrt (AG Duisburg, NZI 2002, 217 m.w.N.).

  • AG Duisburg, 06.12.2005 - 62 IN 302/05

    Missbrauch und Überschreitung der gesetzlichen Vertretungsmacht eines Betreuers

    Die Verfügungen der Betreuerin vom Mai 2005 verstießen zwar objektiv gegen die Pflicht des Schuldners, im absehbaren Vorfeld eines auf ihn zukommenden Insolvenzverfahrens mit der erforderlichen Sorgfalt Rücklagen für die Verfahrenskosten anzusparen (vgl. LG Duisburg NZI 2005, 48 = ZVI 2004, 534; AG Duisburg NZI 2000, 286; NZI 2002, 217; NZI 2005, 462 f. = ZVI 2005, 309 f.).
  • AG Duisburg, 16.04.2007 - 62 IK 391/06

    Tätigung von Zahlungen an einzelne Gläubiger ohne zwingenden Grund während des

    Bei Aufwendung der erforderlichen gesteigerten Sorgfalt eines redlichen Schuldners (§ 1 Satz 2 InsO; LG Göttingen NZI 2002, 564; AG Duisburg NZI 2002, 217) hätte sich ihr die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sie mit der bevorzugten Zahlung an ihre Angehörigen Vermögenswerte verbrauchte, die andernfalls für die Kosten des Verfahrens und die gleichmäßige Befriedigung aller ihrer Gläubiger zur Verfügung gestanden hätten.
  • LG Duisburg, 24.06.2004 - 7 T 161/04

    Ansparen der Kosten durch einen Schuldner im Vorfeld eines zukommenden

    Deshalb ist auch im Rahmen dieses Verfahrens, ebenso wie im Zivilprozessrecht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Bewilligung zu verweigern, wenn der Antragsteller seine Einkünfte oder sein Vermögen ohne dringende Notwendigkeit vermindert hat, obwohl ihm bewußt war oder er zumindest ernsthaft damit rechnen mußte, dass ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren auf ihn zukommen werde (vgl. AG Duisburg NZI 2002, 217 m. umfangreichen w.N.).
  • AG Duisburg, 12.06.2008 - 62 IN 298/07

    Ungefragte Offenlegung des Amts des Geschäftsführers einer GmbH oder eines

    Wer den weitreichenden rechtlichen Vorteil der Restschuldbefreiung anstrebt, hat deshalb seine Pflichten im insolvenzgerichtlichen Verfahren mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen Schuldners zu erfüllen (§ 1 Satz 2 InsO; LG Göttingen NZI 2002, 564; AG Duisburg NZI 2002, 217; AG Duisburg ZVI 2007, 481; Schmahl ZZP 114 [2001], 261, 262f.).
  • AG Duisburg, 09.05.2005 - 62 IK 188/04

    Zurechnung des Verschuldens des Schuldnerberaters bei der Vorbereitung des

    Das Amtsgericht Duisburg vertritt seit dem Jahr 2000 in veröffentlichter ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Schuldner, der Restschuldbefreiung anstrebt, im absehbaren Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, jedenfalls aber während des außergerichtlichen Einigungsversuchs, nach besten Kräften Rücklagen für die zu erwartenden Verfahrenskosten zu bilden hat (vgl. AG Duisburg NZI 2000, 286 und NZI 2002, 217).
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